Programmbeschwerde gegen die Sendung „ZDF Magazin Royale“ vom 08.09.2023


19.09.2023 - Die Kommission hat eine Programmbeschwerde beim Fernsehrat des ZDF gegen den Beitrag „Rituelle Gewalt“ im „ZDF Magazin Royale“ mit Jan Böhmermann am 08.09.2023 eingelegt. Es werden Verstöße gegen die Programmgrundsätze gelten gemacht, wie sie in den Qualitäts- und Programmrichtlinien für die ZDF-Angebote (Sendungen und Telemedien) in der Fassung vom 30.06.2023 konkretisiert sind, und zwar in Nr. I (1) und (3), Nr. III (8) sowie Nr. IV (3) der Programmrichtlinien.


Ihre Beschwerde begründet die Kommission wie folgt (Auszüge):

Die Verletzung der Programmgrundsätze gemäß den Programmrichtlinien ergibt sich aus den folgenden Darlegungen:

  • Die Sendung „ZDF Magazin Royale“ vom 08.09.2023 verletzt die Verpflichtung, die Würde der Betroffenen sexualisierter Gewalt zu achten, vgl. Nr. I (1).
  • Die Sendung „ZDF Magazin Royale“ vom 08.09.2023 verletzt ferner die Verpflichtung zur Präsentation differenzierter Sendungen, die mit Blick auf das Problem sexualisierter Gewalt eine Urteilsbildung einschließlich der Bezüge zu allen Bereichen der sexualisierten Gewalt ermöglichen, vgl. Nr. I (3).
  • Die Sendung „ZDF Magazin Royale“ vom 08.09.2023 verletzt zudem die Verpflichtung, verhetzende Wirkungen von Sendungen zu vermeiden, vgl. Nr. IV 3. Diese Wirkungen bestehen darin, dass in (pseudo-)„lustiger“ Weise Randphänomene sexualisierter Gewalt stellvertretend für sexualisierte Gewalt dargestellt werden, was einen generellen Sog der Abwertung zulasten aller Betroffenen sexualisierter Gewalt auslöst. Das Wort „verhetzend“ bezieht sich auf das gezielte antreiben bzw. aufwiegeln (siehe Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, Eintrag "hetzen" ). Es geht also darum, gezielt Stimmung zu machen, denn durch die undifferenzierte Anlage der Sendung wird eine Stimmung befördert, die Betroffene sexualisierter – einschließlich organisierter und/oder ritueller – Gewalt als nicht weiter ernstzunehmende Personen darstellt.
  • Die Sendung „ZDF Magazin Royale“ vom 08.09.2023 verletzt schließlich die Pflicht zur Ausgewogenheit, Nr. IV (3), wo es heißt: „Einzelne Angebote, die einen Standpunkt allein oder überwiegend zur Geltung bringen, bedürfen eines entsprechenden Ausgleichs an anderer Stelle. Wenn in einem Angebot zu strittigen Fragen eine bestimmte Meinung vertreten wird, so wird möglichst auf ergänzende Angebote hingewiesen.“ Auch daran fehlt es in der Sendung des „ZDF Magazin Royale“ vom 08.02.2023, weil gerade nicht auf eine ausgewogene Darstellung der Betroffenheit von sexualisierter Gewalt Wert gelegt wird, sondern das Gesamtthema hinter der reißerischen Hervorhebung „satanistischer“ Narrative versteckt wird – auf Kosten der Betroffenen sexualisierter Gewalt, die mit ihren unterschiedlichen Sichtweisen nicht zu Wort kommen, also einmal mehr mit ihrem Anliegen zum Schweigen gebracht werden.

Zur vollumfänglichen Programmbeschwerde


Zurück zur Übersicht