Anzeigepflicht
Für Privatpersonen gibt es in Deutschland keine gesetzliche Pflicht, bei dem Verdacht auf in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Sexualstraftaten Strafanzeige gegen den Täter oder die Täterin zu stellen. Dies wird unter anderem damit begründet, dass es den Opfern weiterhin möglich sein muss, sich jemandem anzuvertrauen, ohne dass zwangsläufig Anzeige erstattet und ein Strafverfahren eingeleitet wird.
Bei gerade stattfindenden oder in Planung befindlichen Straftaten kommt es auf die Schwere des Deliktes an, ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Strafanzeige besteht oder nicht. Nur bei Straftaten, die in § 138 Strafgesetzbuch genannt werden, beispielsweise bei Tötungsdelikten und dem Tatvorwurf des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung von Kindern, besteht grundsätzlich die gesetzliche Verpflichtung zur Strafanzeige.
Behörden und Amtsträger, die im Bereich der Strafverfolgung tätig sind (z. B. Polizei und Staatsanwaltschaften) sind verpflichtet, alle ihnen bekannt gewordenen Straftaten zu verfolgen. Behörden, die keine Strafverfolgung betreiben (z. B. Jugendämter) sind hierzu nicht verpflichtet.
Vor allem Eltern und andere Bezugspersonen sind jedoch verpflichtet, im Missbrauchsfall Hilfe zu leisten. Sie sollten sich über die Rechte ihrer Schutzbefohlenen informieren, um das betroffene Mädchen oder den betroffenen Jungen bestmöglich unterstützen zu können.