Aufarbeitungskommission erhält gesetzliche Grundlage
01.07.2025 – Heute tritt das "Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen" in Kraft. Damit werden die Arbeit der Unabhängigen Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs sowie der Unabhängigen Beauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und des Betroffenenrates langfristig gesichert. Das Gesetz soll den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt verbessern und die Aufarbeitung in Deutschland vorantreiben.
Die Mitglieder der Unabhängigen Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs begrüßen es, dass ihre Arbeit durch das Gesetz langfristig abgesichert und gesetzlich verankert wird. Die Kommission kann damit weiter vertrauliche Anhörungen von Betroffenen und öffentliche Hearings durchführen sowie Forschungsprojekte anstoßen, um Aufarbeitungsprozesse in Deutschland zu begleiten und zu fördern. Zusätzlich soll die Beratung von Institutionen, die aufarbeiten wollen, verstärkt werden.
Die individuelle, institutionelle und gesellschaftliche Aufarbeitung wird nach wie vor durch uns vorangebracht. Dafür benötigen wir ausreichende Ressourcen und hoffen sehr, dass diese im Bundeshaushalt zukünftig berücksichtigt werden.
Julia Gebrande
Zukünftig wird die Aufarbeitungskommission mindestens einmal pro Legislaturperiode im Bundestag über ihre Arbeit berichten. Sie soll den Stand der Aufarbeitung in Deutschland zum Gegenstand der politischen und öffentlichen Diskussion machen sowie Handlungsbedarfe offenlegen. Außerdem soll ein bundeszentrales
Beratungssystem aufgebaut werden, das Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexualisierte Gewalt oder Ausbeutung erfahren haben, bei der individuellen Aufarbeitung der sexualisierten Gewalt unterstützt.
In der Kinder- und Jugendhilfe werden Akteneinsichts- und Auskunftsrechte verbessert. Durch das Gesetz wird sichergestellt, dass Betroffene bei berechtigtem Interesse Einsicht in Akten bei dem zuständigen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sowie den Leistungserbringern erhalten. Mit den freien Trägern sollen Vereinbarungen abgeschlossen werden, nach denen Erziehungshilfe-, Heim- und Vormundschaftsakten 70 Jahre nach dem 30. Lebensjahr einer leistungsbeziehenden Person aufbewahrt werden.